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Anwaltsbüro Martin SchweglerWillisauerstrasse 11
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Haftungsauschluss
Anwaltspraxis kann keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Anwaltspraxis bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger.
Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen.
Arbeitsvertrag nach OR
Grundsätzlich finden sich die rechtlichen Grundlagen im Obligationenrecht (OR 319 ff.). Die arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen werden aber nicht nur durch das Gesetz bestimmt. Daneben bestehen Regelungen besonderer Art, wie bspw. das L-GAV.
✖Falsche Angaben
Das angegebene Startdatum liegt hinter dem Enddatum. Um weiterzufahren muss dies korrigiert werden.
✖Angaben für PDF
✖Falsche Angaben
Das angegebene Startdatum liegt vor dem Enddatum. Um weiterzufahren muss dies korrigiert werden.
✖Angaben entsprechen nicht OR
Der Ferienanspruch beträgt vor dem 20. Geburtstag mindestens 5 Wochen, 35 Kalendertage oder 25 Arbeitstage. Danach mindestens 4 Wochen, 28 Kalendertage oder 20 Arbeitstage.
✖Feiertage
Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, führen dazu, dass an diesem Tag kein Ferienbezug angerechnet wird. Entsprechend müssen Sie angeben, wieviele gesetzliche Feiertage auf die Ferien entfallen sind.
Bitte beachten Sie, dass die Feiertage, welche auf die regelmässige Freitage fallen, nicht mitgezählt werden (ausser im Gastgewerbe, wo nach Art. 18 L-GAV unabhängig vom konkreten Feiertag eine generelle Feiertagsentschädigung auszurichten ist).
Beispiel: Die Ferien dauern vom 30. Juli bis zum 20. August. Der 1. August und der 15. August sind am betreffenden Ort offizielle Feiertage. Diese zwei Tage gelten folglich nicht als Ferientage, ausser einer der beiden oder beide Tage fallen auf die üblichen bzw. regelmässigen Freitage (bspw. Samstag und Sonntag).
Da die Feiertage je nach Kanton unterschiedlich definiert sind, müssen Sie allenfalls hier nachschauen.
Krankheit und Unfall während den Ferien
Wer infolge Krankheit oder Unfall die Ferien nicht geniessen kann, hat diese Ferientage noch zu gute. Im Regelfalle sind solche Behinderungen mittels Arztzeugnis gegenüber dem Arbeitgeber auszuweisen. Die Beurteilung, ob trotz Krankheit oder Unfall die Ferien genossen werden können oder nicht, hängt nicht davon ab, ob man hätte arbeiten können, sondern davon, ob man in den Ferien wesentlich eingeschränkt war (bspw. bettlägerig). Eine kleine Handverletzung würde allenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führen, nicht aber zwingend zur Ferienunfähigkeit.
✖Datum ausserhalb Berechnungsperdiode
Das Angegebene Datum ist ausserhalb der angegebenen Berechnungsperiode.
✖Ferienanspruch Berechnen
Berechnungsperiode
Hier können Sie den Zeitraum eingeben, für den Sie die Berechnung wünschen. Es empfiehlt sich, den Beginn des Arbeitsvertrages bis heute oder dem geplanten Ende als Berechnungsperiode anzugeben. Bitte achten Sie auf die richtige Eingabe des Datumsformat (dd.mm.yyyy).